Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
a) in der Republik Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
b) in Montenegro
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Fonds für Krankenversicherung.