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Fassungsvergleich zu Schutz von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Kindern 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben die nach den Artikeln 5 bis 10 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.