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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 107/2011 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.