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Fassungsvergleich zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Es tritt in diesem Fall sechs Monate nach dem Zugang der Kündigungsnote beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 03.03.2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.