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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Uruguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Uruguay) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 154/2011 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Individuelles kapitalgedecktes System
1. Die einer Verwaltungsstelle für die Mittel der Beitragszahler (AFAP) angeschlossenen Erwerbstätigen erwerben ihre Leistungen durch das auf ihrem individuellen Konto angesammelte Kapital
2. Die in dem kapitalgedeckten System erworbenen Leistungsansprüche treten zu den auf dem Solidarsystem beruhenden Leistungen hinzu, sofern der Erwerbstätige die nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen, soweit erforderlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, erfüllt.