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Fassungsvergleich zu Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog 1
Art. 14neu
in Kraft ab 21.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 134/2012 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
Übergangsbestimmungen
1. Die von den vorläufigen Organen des Zentrums eingegangene Rechte und Pflichten werden, wo anwendbar, mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens an das Zentrum übertragen.
2. Das erste Direktorium besteht aus neun Mitgliedern.