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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2012 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
SCHIEDSORT
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat abgehalten, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 („New Yorker Übereinkommen“) ist. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 des New Yorker Übereinkommens entstanden erachtet.