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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 174/2012 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Berechnung der moldauischen Teilleistung
Besteht nach den moldauischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige moldauische Träger die Höhe der zu gewährenden Leistung ausschließlich auf Grund der nach den moldauischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der moldauischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens festzustellen.