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Fassungsvergleich zu Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. II Nr. 66/2013 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Urschrift/Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.