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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. III Nr. 139/2013 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Kündigung des Vertrags
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Wien am 11. Juni 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.