Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
IV.
Sonstige Bestimmungen
Artikel 14
a)
die Standorte der Zollstellen;
b)
die für die Zollstellen des Nachbarstaates benötigten Diensträume, Unterkünfte und Anlagen.