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Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14 – Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen oder Unterlassungen, die auf das Begehen, Verbergen oder Verschleiern der in den Artikeln 2 bis 12 aufgeführten Straftaten abzielen, wenn vorsätzlich begangen, mit strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu bedrohen, soweit die betreffende Vertragspartei keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat:
a. Erstellen oder Verwenden einer Rechnung oder sonstiger Buchführungsunterlagen mit falschen oder unvollständigen Angaben;
b. rechtswidriges Unterlassen der Buchung einer Zahlung.