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Fassungsvergleich zu Waffenhandelsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffenhandelsvertrag 1
Art. 14neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Durchsetzung
Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, durch die dieser Vertrag durchgeführt wird, durchzusetzen.