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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14 – Kulturerbe und die Informationsgesellschaft
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Entwicklung der Nutzung digitaler Technologien zum Zwecke der Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe und dem daraus erwachsenden Nutzen, und zwar durch:
a. Unterstützung von Initiativen, die die Qualität der Inhalte fördern und sich bemühen, die Vielfalt der Sprachen und Kulturen in der Informationsgesellschaft zu bewahren;
b. Unterstützung international kompatibler Normen im Bereich der Erforschung, Bewahrung, Verbesserung und Sicherheit des Kulturerbes sowie gleichzeitige Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern;
c. Bemühungen zur Überwindung von Hindernissen beim Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe, insbesondere für Bildungszwecke, sowie parallel dazu Schutz der geistigen Urheberrechte;
d. Anerkennung, dass durch die Schaffung digitaler Inhalte, die sich auf das Kulturerbe beziehen, die Bewahrung des bestehenden Kulturerbes nicht gefährdet wird.