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Fassungsvergleich zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2016 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige nationale Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.