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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.