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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 09.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 213/2016 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 14. Dezember 1998 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen1 werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2000.