Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Gemeinsame Einsatzformen und Entsendung von Verbindungsbeamten
1.
Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien gemeinsame Gruppen bilden, die mit Beratungs-, Unterstützungs- und Analyseaufgaben sowie mit allen anderen in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung verankerten Befugnissen betraut werden.
2.
Die in Artikel 1 dieses Vertrages zuständigen Behörden der Parteien können den Beschluss fassen, für einen bestimmten Zeitraum Verbindungsbeamte zu entsenden, um die Kooperation zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere hinsichtlich des Informationsaustausches und der Erfüllung von Amtshilfeersuchen.
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