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Fassungsvergleich zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 14↗RIS↗
WETTBEWERB
ARTIKEL 14
1.
Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispielsweise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.
2.
Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestimmungen in Anhang III.