Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1)
Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht betreffend den Schutz klassifizierter Informationen und umgehend über alle wesentlichen Änderungen.
(2)
Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die gegenseitigen Besuche.