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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Sprachen
Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.