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Fassungsvergleich zu SDÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) 1
Art. 141neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 141↗RIS↗
Artikel 141
(1) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens zuleiten. Der Verwahrer übermittelt diesen Vorschlag an die anderen Vertragsparteien. Auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens, wenn nach ihrer Auffassung eine Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Übereinkommens bestehenden Verhältnissen entstanden ist.
(2) Die Vertragsparteien legen die Änderungen dieses Übereinkommens einvernehmlich fest.
(3) Die Änderungen treten in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme (Anm.: richtig: Annahme-) oder Genehmigungsurkunde.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde