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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 144neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 144↗RIS↗
Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
Artikel 144.
Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.