Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 144neu
Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
Artikel 144.
Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.