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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 145neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 145↗RIS↗
Artikel 145.
Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der österreichischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.