Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 145neu
ABSCHNITT 2
ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE, GEBÜHREN UND SONSTIGEN BELASTUNGEN
ARTIKEL 145
Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“
a) einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden,
b) Zölle, die im Einklang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden, oder
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 151 erhoben werden.