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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte 1
Art. 146neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 146↗RIS↗
Artikel 146
Das Königreich Norwegen muß sicherstellen, daß ab dem 1. Januar 1995 alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die der norwegischen Getreide-Gesellschaft (Statens Kornforretning) oder einer Nachfolgeorganisation in bezug auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Ankauf und Verkauf von Agrarerzeugnissen ein Monopol verleihen, aufgehoben werden.
Artikel 85 des EG-Vertrags ist jedoch erst ab dem 1. Januar 1997 auf die von der norwegischen Getreide-Gesellschaft angewandten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwendbar, soweit
- mit ihnen andere Ziele als die in Absatz 1 genannten verfolgt werden;
- sie nicht die Festsetzung der Preise, der Aufteilung der Märkte oder der Kontrolle der Erzeugung beinhalten.