Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
1§ 0↗RIS↗
Art. 148neu
ABSCHNITT C
GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 148
Geltungsbereich
a) audiovisuelle Dienstleistungen,
b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und
c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iv) Bodenabfertigungsdienste und
v) Flughafenbetriebsleistungen.
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Schlagworte