Artikel 148e.
Auf Antrag der Die Volksanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit hat Informationen von Verordnungen allgemeinem Interesse in einer Bundesbehörde für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.