Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 149neu
ARTIKEL 149
Stillhalteregelung
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben oder
b) mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.