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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R) (aufgehoben) 1
Art. 15neu
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 586/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung der Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage sowie zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes.
Schlagworte
Theaterwerk