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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 15neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 15↗RIS↗
Vierter Titel.
Internationale Schiedssprechung.
Erstes Kapitel.
Schiedswesen.
Artikel 15.
Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.