Änderungen zwischen den Fassungen
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
1§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
ARTIKEL 15
a) die gleiche Immunität gegen ihre Verhaftung oder Anhaltung und gegen Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie die gleiche Unverletzlichkeit für sämtliche sich auf ihre für die Assoziation ausgeübte Tätigkeit beziehenden Schriftstücke und Dokumente, die nach Völkerrecht einem diplomatischen Vertreter gewährt werden:
b) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbestimmungen sowie hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, die einem Vertreter einer ausländischen Regierung auf vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.
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