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Fassungsvergleich zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 07.10.1963 · idF BGBl. Nr. 66/1964 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen anfertigen.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben.
GESCHEHEN im Europäischen Büro der Vereinten Nationen in Genf am 7. September 1956.