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Fassungsvergleich zu Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 16.03.1966 · idF BGBl. Nr. 45/1966 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Der vorliegende Vertrag wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Er tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, gilt er als stillschweigend für eine unbestimmte Dauer verlängert.
Er kann sodann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.