Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
Artikel 15
(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen der Artikel 7 und 12 gestellt werden, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Grundstücke liegen.
(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.