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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 16.09.1972 · idF BGBl. Nr. 331/1972 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen der Artikel 7 und 12 gestellt werden, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Grundstücke liegen.
(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.