Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
ARTIKEL 15
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
2. Sichtvermerke zu erteilen.