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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 15neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL 15
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
2. Sichtvermerke zu erteilen.