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Fassungsvergleich zu Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 26.12.1992 · idF BGBl. Nr. 775/1992 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.