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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Joint Vienna Institute 1
Art. 15neu
in Kraft ab 31.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 187/1997 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,
Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.