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Fassungsvergleich zu Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 19.08.1947 · idF BGBl. Nr. 7/1948 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15.
Man ist einverstanden, daß die Unionsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln miteinander besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht zuwiderlaufen.