Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
Artikel 15.
Man ist einverstanden, daß die Unionsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln miteinander besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht zuwiderlaufen.