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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL XV
Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren.