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Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 14 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.