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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 294/1961 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Dieses Übereinkommen steht den bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird eine Niederschrift aufgenommen werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten übermittelt werden wird.