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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1
Art. 15neu
in Kraft ab 31.07.1961 · idF BGBl. Nr. 200/1961 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:
a) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel VIII;
b) die Beitrittserklärungen gemäß Artikel IX;
c) die Erklärungen und Notifikationen gemäß den Artikeln I, X und XI;
d) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel XII in Kraft tritt;
e) die Kündigungen und Notifikationen gemäß Artikel XIII.