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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Fassungen
Art. 15 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
BGBl
Art. 15 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Judikatur
Art. 15 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Art. 15 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 15
neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF
BGBl. Nr. 313/1980
Art. 15↗
RIS↗
Artikel 15
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.