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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern 1
Art. 15neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 314/1980 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Es sind Anordnungen zu treffen, damit jeder ungerechtfertigte Gewinn im Zusammenhang mit der Weggabe eines Kindes zum Zweck der Adoption verhindert werde.