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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL 15
(1) Dem Verfolgungsersuchen werden die Strafakten sowie alle zweckdienlichen Schriftstücke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt. Befindet sich der Beschuldigte jedoch nach Abschnitt 5 in vorläufiger Haft und kann der ersuchende Staat diese Schriftstücke dem Verfolgungsersuchen nicht beifügen, so können sie später übermittelt werden.
(2) Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat schriftlich über alle die Verfolgung betreffenden Verfahrenshandlungen oder Maßnahmen, die nach Übermittlung des Ersuchens im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind. Dieser Mitteilung sind alle zweckdienlichen Schriftstücke beizufügen.