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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 75/1981 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Vertrages ergeben könnten.