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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 23.05.1982 · idF BGBl. Nr. 226/1982 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.