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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 15↗RIS↗
Wirkungen der Überwachung
Artikel 15
Ist die Überwachung übernommen worden, so haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben. Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirkt.