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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 373/1985 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die dort ihren Wohnsitz haben.